AGB

I. Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Nachstehende Bedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Ein
    Direktverkauf an Endverbraucher findet nicht statt. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich
    zu den nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Sie gelten durch Auftragserteilung oder spätestens
    durch Annahme der Lieferung als anerkannt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den
    Vertragsparteien, ohne besonderen erneuten Hinweis. Sie gelten auch dann, wenn wir uns bei späteren
    Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis
    entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichenden
    Geschäftsbedingungen des Bestellers Lieferungen oder Leistungen an den Besteller vorbehaltlos erbringen.

  2. Einkaufsbedingungen des Bestellers, denen wir hiermit ausdrücklich, generell und endgültig widersprechen,
    werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie nicht von uns ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden. Nach
    Beendigung einer abweichenden Vereinbarung erfolgt unsere Lieferung und Leistung wieder auf der Grundlage
    der nachstehenden Bedingungen.

II. Angebote und Vertragsabschluss, Leistungsinhalt

  1. Unsere Angebote gegenüber dem Besteller sind freibleibend. Die Bestellung ist der Antrag zum
    Vertragsabschluss. Die Annahme dieses Antrags erfolgt nach unserer Wahl durch Zusendung einer
    Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen.

  2. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben, technische Daten und Beschreibungen in unseren
    Produktinformationen, Werbematerialien oder technischen Merkblättern, sowie Angaben durch Hersteller oder
    seiner Gehilfen im Sinne des § 434 Abs. 1 Ziff. 3 BGB, sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien
    der von uns zu liefernden Waren, es sei denn, die Angaben werden einzelvertraglich vereinbart.

  3. Für die Ware einschlägige, identifizierte Verwendungen nach der Europäischen Chemikalienverordnung
    REACH stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware, noch
    eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.

  4. Bei Verkäufen nach Muster beschreibt das Muster lediglich die fachgerechte Probegemäßheit, stellt aber
    keine Garantie für die Beschaffenheit, Eignung oder Haltbarkeit der von uns zu liefernden Ware dar.

  5. Anwendungstechnische Beratung zu unseren Produkten geben wir nach bestem Wissen. Alle Angaben und
    Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen
    und Versuchen, auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Zwecke.

  6. Wird eine Willens- oder Wissenserklärung vom Besteller durch Datenfernübertragung (DFÜ) – insbesondere
    auch per e-Mail einschließlich deren Dateianlagen - übertragen, sind die von uns empfangenen oder
    abgerufenen Daten verbindlich.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

  1. Preisangaben in unseren Angeboten und Preislisten sind freibleibend, soweit im Einzelfall keine
    abweichende Angabe erfolgt, oder eine Rahmenvereinbarung mit Preisbindungsfrist vereinbart ist. Dies gilt
    sowohl für unsere allgemeine Preisliste, als auch für individuelle kundenbezogene Preislisten.

  2. Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere die im Rahmenvertrag oder
    darauf beruhenden Preisabsprachen bzw. der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Ist vereinbart, dass
    der verbindliche Liefertermin nach Vertragsabschluss vom Besteller bestimmt werden darf (Abrufauftrag), gelten
    die vereinbarten Preise bis zum Ablauf der von uns angegebenen Preisbindungsfrist (Abschnitt IV Absatz 6).

  3. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise
    gemäß unserer Preisliste. Für die Berechnung der Preise sind die von uns bei Auslieferung ermittelten
    Gewichte und Mengen maßgebend, wenn der Besteller nicht unverzüglich nach Empfang der Ware
    widerspricht. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen
    Umsatzsteuer. Die Kosten der Lieferung werden – soweit vereinbart oder relevant – nach Abschnitt V
    berechnet.

  4. Soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. befristete oder unbefristete Festpreise), ist beiden Vertragspartnern
    eine Preisänderung vorbehalten, wenn zwischen Preisvereinbarung und Durchführung des Auftrages mehr als
    sechs Wochen liegen und sich Rohstoffpreise, Preise von Vorlieferanten, Löhne, Transportkosten, Steuersätze
    oder sonstige Kostenfaktoren um mehr als 5% ändern, und die konkrete Änderung bei Vertragsabschluss nicht
    vorhersehbar war. Unsere Preisänderungen werden spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten der neuen Preise
    schriftlich mitgeteilt. Sofern der Besteller nicht binnen einer Woche nach Bekanntgabe den neuen Preisen
    widerspricht, gelten diese als angenommen.

  5. Unsere Rechnungen sind - soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde - 30 Tage nach Erhalt
    ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf des auf der Rechnung mitgeteilten Fälligkeitsdatums kommt der
    Besteller gemäß § 286 II Nr. 2 BGB in Verzug. Bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum
    gewähren wir 2 %, bei sofortiger Bankabbuchung mittels SEPA-Firmenlastschrift 3 % Skonto vom in der
    Rechnung ausgewiesenen skontoberechtigten Betrag. Als skontoberechtigt gilt der Rechnungsbetrag abzüglich
    12 % für Fracht, Palettenwert und Logistikkosten. Rechnungsbeträge unter € 100,- sind nicht skontierfähig. Der
    skontierfähige Betrag wird in unseren Rechnungen ausgewiesen. Rechnungen neueren Datums können nicht
    skontiert werden, sofern ältere Rechnungsbeträge noch offen stehen. Eingehende Zahlungen werden dann
    zunächst auf etwaige Zinsforderungen und auf die ältesten Forderungsrückstände angerechnet.

  6. Bei positiver Bonität ist die Bezahlung per SEPA-Firmenlastschrift möglich. Die Pre-Notification
    (Vorabinformation) kann auch mehrere Lastschrifteinzüge ankündigen. Die Frist für die Übermittlung der PreNotification wird von 14 Tagen auf einen Tag verkürzt. Sie erfolgt durch den Ausweis der entsprechenden
    Angaben auf der Rechnung, bzw. durch Übermittlung der Daten (zusammen mit den Rechnungsdaten) auf
    elektronischem Weg.

  7. Zahlungen sind unmittelbar an uns zu leisten. Unsere Vertreter, Außendienstmitarbeiter, Lagerverwalter und
    ähnliche Personen sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie von uns schriftlich
    hierzu ermächtigt sind. Trotzdem an sie geleistete Zahlungen gelten als Erfüllung erst nach Zahlungseingang bei
    uns.

  8. Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig
    festgestellt sind, oder wenn ein anhängiger Rechtsstreit nicht durch die Aufrechnung verzögert wird. Gleiches gilt
    für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Bestellers, welche nicht dasselbe Vertragsverhältnis
    betreffen.

  9. Wenn der Besteller fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder sich
    nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Bestellers verschlechtern oder wir nach
    Vertragsabschluss ungünstige Auskünfte über den Besteller erhalten, die die Zahlungsfähigkeit oder
    Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld des Bestellers
    fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
    oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis
    beruhen, zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, ein Scheck des
    Bestellers nicht eingelöst wird, ein vom Besteller begebener Wechsel durch den Besteller nicht bezahlt wird, ein
    Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers beantragt wurde oder mangels Masse das
    Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.

  10. Bei begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
    können wir, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie weitere
    Lieferungen von der Einräumung sonstiger Sicherheiten abhängig machen.

  11. Die Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar.

  12. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar bei
    Fakturierung in Euro in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
    Zentralbank und bei Fakturierung in einer anderen Währung in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen
    Diskontsatz des obersten Bankinstituts des Landes, in dessen Währung fakturiert wurde.

IV. Lieferfristen, Lieferavis, Lieferhindernisse, Verzugsschaden, höhere Gewalt

  1. Von uns in Angebot und Auftragsbestätigung angegebene Lieferfristen oder -termine sind als voraussichtliche
    Liefertermine noch abhängig von der Disposition der Auslieferung und stellen keine verbindlichen Vertragstermine
    oder gar Fixtermine im Rechtssinne dar. Verbindliche Termine bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung.

  2. Leistungsverzug tritt erst nach Mahnung ein. Der Besteller kann vom Vertrag erst nach Ablauf einer
    angemessenen Frist zurücktreten. Auch nach Fristablauf ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet, es sei denn,
    die schriftliche Rücktrittserklärung ist uns vor Absendung des Lieferavis zugegangen.

  3. Der verbindliche Liefertermin wird telefonisch, per Datenübertragung oder in Textform angekündigt (Lieferavis).
    Seine Einhaltung setzt voraus, dass der Besteller seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig nachkommt und das
    Lieferavis mit den für die Disposition der Auslieferung erforderlichen Angaben unmittelbar am Telefon oder
    unverzüglich nach Erhalt der Textnachricht bestätigt.

  4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.

  5. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungspflichten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
    der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.

  6. Ist vereinbart, dass der verbindliche Liefertermin nach Vertragsabschluss vom Besteller bestimmt werden
    darf (Abrufauftrag), gelten die vereinbarten Konditionen bis zum Ablauf der von uns angegebenen
    Preisbindungsfrist. Der Abruf muss daher innerhalb der vereinbarten Frist erfolgen. Abrufaufträge sind, soweit
    nichts anderes schriftlich vereinbart ist, mindestens 14 Tage vor dem gewünschten Liefertermin vom Besteller
    abzurufen. Erfolgt der Abruf des Bestellers erst nach Ablauf einer vereinbarten Preisbindungsfrist, sind wir
    berechtigt eine Preisanpassung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine Einigung über den
    neuen Liefertermin und den neuen Preis nicht zustande kommt.

  7. Nimmt der Besteller die Auftragsmengen nur teilweise ab, sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche,
    berechtigt, einen Mindermengenzuschlag zu erheben.

  8. Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des Verzugseintrittes
    Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben oder einen Fixtermin garantiert hatten oder das Interesse
    des Bestellers an der Leistung nachweislich aufgrund des Verzugseintritts entfallen ist, haften wir nach den
    gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
    Vertragspflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet, beruht, ist die Haftung auf den
    vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und maximal 5% des Kaufpreises der verspäteten Teile
    der Lieferung begrenzt. Soweit rechtzeitige Teillieferungen für den Besteller nicht zumutbar sind, bleiben sie bei
    Berechnung der Haftungsobergrenze (maximal 5% des Gesamtkaufpreises der Lieferung) außer Betracht. Im
    Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Schäden aus Produktionsausfall, Stillstandskosten, entgangener
    Gewinn oder Dritten gegenüber versprochene Vertragsstrafen welche durch die verspätete Lieferung beim
    Besteller oder dessen Kunden entstanden sind oder verwirkt wurden, werden nur dann ersetzt, wenn ein
    verbindlicher Liefertermin vereinbart war und der Besteller bei Vereinbarung des Termins auf die konkret bei
    Terminüberschreitung drohenden Schäden und Kosten ausdrücklich hingewiesen hat.

  9. Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres
    um deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen bei Terminvereinbarung
    unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, welche die Lieferung unzumutbar
    erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Beispiele dafür sind Lieferverzögerungen bei den
    vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, mit kaufmännischer Sorgfalt nicht
    vermeidbarer Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen durch Zerstörung des Betriebes
    im Ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen oder
    wesentlicher Teile der Belegschaft durch Pandemien, ferner gravierende Transportstörungen z.B.
    Straßenblockaden, Treibstoffmangel, Arbeitskampf im Transportgewerbe, generelle Fahr- oder Flugverbote,
    Verkehrsstörungen, extreme Witterungsverhältnisse, etc. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten
    oder Subunternehmern eintreten.

  10. Die bezeichneten Umstände entlasten uns auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden
    Verzuges entstehen.

  11. Wir zeigen diese Umstände baldmöglichst dem Besteller an. Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn dem
    Besteller die Umstände bereits bekannt sind.

  12. Dauern diese Umstände mehr als 4 Monate an, haben wir auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf
    Verlangen des Bestellers haben wir zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu
    bestimmenden angemessenen Frist liefern werden. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesen
    Fällen ausgeschlossen. Beide Vertragspartner dürfen ohne Schadensersatzverpflichtung vom Vertrag
    zurücktreten, wenn feststeht, dass die Vertragserfüllung aufgrund dieser Umstände unmöglich geworden ist.

V. Liefervoraussetzungen, Gefahrübergang, Transport- und Verpackungskosten, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt nach der vereinbarten Versandklausel. Bei Anlieferung durch uns gelten ergänzend die
    nachfolgenden Bedingungen (V. Absätze 3 ff.).

  2. Ist kein Versand oder Abholung vereinbart, erfolgt die Lieferung ab unserem Werk oder Lager und ist dort
    vom Besteller auf eigene Gefahr und Kosten abzuholen. In diesem Falle geht die Gefahr eines zufälligen
    Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vertraglichen Liefergegenstände nach deren Bereitstellung
    zur Abholung mit dem Zugang der Mitteilung der Bereitstellung beim Besteller auf den Besteller über. Im
    Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der
    Liefergegenstände mit Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über (auch bei frachtfreier oder von uns
    transportversicherter Lieferung). Für die beförderungssichere und betriebssichere Verladung ist ausschließlich
    der Frachtführer verantwortlich.

  3. Bei Vereinbarung der Anlieferung wird der vereinbarte Lieferort verbindlich in unserer Auftragsbestätigung
    angegeben.

  4. Wurde über Versandweg und Transportmittel keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, liefern wir mit
    Jumbozügen zur Seitenentladung mittels Gabelstapler an. Auf Besonderheiten der Anlieferung (z.B. kein
    Straßenanschluss, keine Wendemöglichkeit oder Fahrverbote am Lieferort, Insellagen etc.) hat der Besteller
    rechtzeitig hinzuweisen. Mehraufwand oder Rückfrachten sind vom Besteller zu vergüten.

  5. Die Gefahr geht mit dem Eintreffen der Ware am Lieferort auf den Besteller über.

  6. Der vorgesehene Zeitpunkt der Anlieferung wird auf Wunsch des Kunden von uns vorher avisiert. Bei
    Kleinmengen unter 40 cbm (Beiladungen zu Lieferungen anderer Kunden) kann nur das Anlieferdatum avisiert
    werden. Bei der Anlieferung hat der Besteller unverzüglich abzuladen. Stellt der Besteller keinen Gabelstapler und
    kein Ladepersonal zur Verfügung, ist unser Transporteur berechtigt auf Kosten und Gefahr des Bestellers selbst
    abzuladen. Das Risiko der Auswahl eines geeigneten Abladeplatzes und einer geeigneten Zufahrt vom
    öffentlichen Straßenraum dorthin trägt der Besteller. Die Berechnung von Wartestunden und Rückfrachten bleibt
    uns vorbehalten.

  7. Erfordern die Umstände am Abladeort das Entladen über Dach (Kranentladung) oder Heck des LKW ist dies
    unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung spätestens aber eine Woche vor dem Liefertermin mitzuteilen.
    Gleiches gilt, wenn eine Zufahrt zum Abladeort nicht oder nur eingeschränkt gewährleistet ist oder kein geeigneter
    oder ausreichender Abladeplatz zur Verfügung steht. Mehraufwand oder Rückfrachten sind vom Besteller zu
    vergüten. Kranentladungen geschehen auf Kosten und Risiko des Bestellers, wobei der Frachtführer befugt ist,
    den Besteller unmittelbar zu belasten.

  8. Steht am Abladeort kein Ablademittel (Kran, Gabelstapler) zur Verfügung kann auf Wunsch und Kosten des
    Bestellers eine Entladehilfe (Mitnahme-Stapler, nicht geländegängig) nebst Bedienpersonal zur Verfügung gestellt
    werden. Der Einsatz der Entladehilfe setzt geeigneten Untergrund am Abladeplatz voraus. Die Klärung und
    Bestellung dieser Zusatzleistung ist spätestens drei Tage vor Auslieferung vorzunehmen. Anderenfalls sind
    Mehraufwand, Wartezeiten oder Rückfrachten vom Besteller zu vergüten.

  9. Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Wir liefern grundsätzlich ab 20 cbm, auch in Kombinationen
    sortiert. Wir behalten uns vor, die Lieferungen in einem quantitativen Rahmen von bis zu 10 % über oder unter der
    bestellten Menge vorzunehmen.

  10. Für die Anlieferung für Kleinstmengen unter 20 cbm erheben wir Kleinmengenzuschläge.

  11. Erfolgt auf Wunsch des Bestellers eine vom Standard abweichende Verpackung, wird diese zum
    Selbstkostenpreis angeboten und berechnet.

  12. Erfolgt der Versand der Ware auf Paletten, so werden diese berechnet; bei frachtfreier Rückgabe der
    Paletten in unbeschädigtem Zustand an eines unserer Werke/Auslieferungslager werden sie durch Gutschrift
    wieder vergütet.

  13. Sofern sonstige Ladehilfsmittel (wie Sicherheitsgurte, Ladungssicherungswinkel oder rutschhemmende
    Pads) nicht durch den Besteller oder Frachtführer von uns gesondert erworben werden, bleiben diese unser
    Eigentum und sind an eines unserer Werke frachtfrei zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht binnen eines
    Monats nach Lieferung oder nur in einem beschädigten oder unbrauchbaren Zustand, so behalten wir uns vor,
    diese dem Besteller zum Tagespreis für fabrikneue Ladehilfsmittel gleicher Ausstattung zu berechnen.

  14. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Besteller unmittelbar schriftlich gegenüber dem
    Transportunternehmen mit unverzüglicher Kopie an uns geltend zu machen. Der Schaden ist nach Möglichkeit
    durch aussagekräftige Lichtbilder zu dokumentieren.

  15. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Besteller für die Beachtung gesetzlicher und
    behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware und die damit
    verbundenen Aufwendungen und Kosten verantwortlich. Auslandslieferungen erfolgen grundsätzlich unverzollt
    (z.B. DAP Bestimmungsort Incoterms® 2010).

  16. Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des
    Versandes oder der Anlieferung oder Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender
    Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig
    davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten,
    dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Regelungen dieser Ziffer VI Absätze 2. bis 9. gelten nicht für Vorkasse- und Barzahlungsgeschäfte
    (vollständige Kaufpreiszahlung vor oder bei Lieferung). Im Übrigen (vollständige Kaufpreiszahlung erst nach
    Lieferung) werden die nachfolgenden Rechte und Pflichten vereinbart:

  2. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die uns
    gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf
    Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Gesamtforderung nachhaltig um mehr
    als 10 % übersteigt:

  3. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch
    ohne Verpflichtung gegen uns. Wird die Ware zusammen mit uns nicht gehörenden Sachen, Stoffen oder
    sonstigen fremden Werten auch für einen Dritten als Hersteller verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der
    neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den fremden Werten zur Zeit der Verarbeitung. Der
    Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, solange er
    sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung, so
    wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache
    wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich.
    Der Besteller ist als Verwahrer insbesondere verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu sichern und zu pflegen
    und dabei darauf zu achten, dass keine Gefährdung von Personen oder Sachen möglich ist. Die möglichen
    Risiken sind ordnungsgemäß durch Versicherungen abzudecken. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht,
    wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

  4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern,
    solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind
    unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Einbau, Versicherung, unerlaubte
    Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder
    Entschädigungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in Höhe von 110 % des Rechnungswertes an
    uns ab. Ohne Einfluss auf die Abtretung bleibt der Umstand, ob der Einbau durch uns, den Besteller oder
    Erfüllungsgehilfen der einen oder anderen Vertragspartei geleistet wird. Der Besteller wird widerruflich
    ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
    Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
    nicht ordnungsgemäß nachkommt.

  5. Der Besteller ist erst nach unserer Zustimmung berechtigt, die aus dem Geschäftsverkehr mit seinen Kunden
    resultierende an uns abgetretene Forderung im Wege des echten Factoring an einen Faktor zu verkaufen. Die
    Forderung gegen den Faktor wird bereits jetzt in Höhe von 110 % des Rechnungswertes der betroffenen
    Vorbehaltsware an uns abgetreten. Dient die Forderung gegen den Faktor auch anderen
    Eigentumsvorbehaltslieferanten als Sicherheit, ist die Abtretung auf die Höhe des Anteils beschränkt, der sich
    aus dem Verhältnis aller durch Eigentumsvorbehalt und Abtretung gesicherten Forderungen gegen den
    Besteller ergibt (Quotenanteil). Mit Zahlung des Kaufpreises für die Forderung durch den Faktor ist unsere
    Forderung aus dem betroffenen Vertragsverhältnis gegen den Besteller sofort und ohne Skontoabzug fällig.

  6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns
    unverzüglich benachrichtigen. Durch den Zugriff verursachte Kosten und Schäden trägt der Besteller.

  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die
    Vorbehaltsware zurückzunehmen. Sollte sich die Vorbehaltsware bei einem Dritten befinden, tritt der Besteller
    bereits jetzt seine Herausgabeansprüche gegen den Dritten an uns ab. Soweit dem Dritten berechtigte
    Ansprüche an der Vorbehaltsware zustehen, werden diese berücksichtigt. Als mittelbarer Besitzer der
    Vorbehaltsware haben wir das Recht zum Betreten der Grundstücke, Räume und Dächer des Bestellers auf
    denen oder in denen die Vorbehaltsware lagert. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware
    durch uns liegt ebenso wenig wie in der Offenlegung der Sicherungsabtretung ein Rücktritt vom Vertrag.

  8. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben,
    insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderungen, Datum und Nummer der
    Rechnungen zu erteilen und auf Verlangen die zur Durchsetzung der Ansprüche benötigten Informationen und
    Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  9. Wir sind berechtigt, Werte des Bestellers, welche unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als
    Sicherheit in Anspruch zu nehmen und nach erfolglosem Angebot einer angemessenen Ablösesumme
    freihändig zu verwerten.

VII. Gewährleistung: Untersuchungs- und Rügepflicht, Beanstandungen

  1. Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort, auch wenn Muster übersandt waren, zu
    untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung
    erkennbare Mängel nicht vor dem Einbau oder der Weiterverarbeitung oder innerhalb einer Ausschlussfrist von 8
    Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort schriftlich bei uns gerügt worden sind. Ein Transportschaden
    oder die Unvollständigkeit der Lieferung ist sofort zu rügen.

  2. Die unverzügliche Untersuchung erfolgt durch genaue Prüfung der Begleitpapiere und Warenkennzeichnungen,
    Leistungserklärungen sowie durch eine repräsentative Anzahl von Stichproben (genaue Sichtprüfung).
    Insbesondere ist auf Sorten-, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel zu
    untersuchen. Die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-(EN)-Prüfnormen)
    vorgeschriebenen und gesetzlich verordneten Untersuchungspflichten sind vor Verarbeitung der Ware
    einzuhalten.

  3. Wird erkennbar mangelhafte Ware verarbeitet, werden Aus- und Einbaukosten der Nacherfüllung (einschließlich
    Nebenkosten für Planung, Baustelleneinrichtung, Gerüste, Hebezeuge, etc.), sowie Folgeschäden auch dann
    nicht ersetzt, wenn wir den Mangel zu vertreten haben. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Verarbeitung zur
    Schadensminderung notwendig war. Der Nachlieferungsanspruch des Bestellers bleibt in allen Fällen unberührt.

  4. Auf unser Verlangen ist die Beanstandung durch Einsendung eines beanstandeten Musterteils oder einer
    aussagekräftigen Lichtbilddokumentation nachzuweisen. Bei Anlieferung noch nicht erkennbare Mängel sind
    unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich mitzuteilen.

  5. Werden eventuelle Mängel erst bei der Verarbeitung festgestellt, so sind die Arbeiten sofort einzustellen und die
    noch nicht verarbeiteten, ungeöffneten Originalgebinde und die Produktkennzeichnungen (Packeteinleger) der
    geöffneten Gebinde sicherzustellen. Sie sind uns auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

    Garantien, Mängelansprüche


  6. Garantieerklärungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet in der Auftragsbestätigung enthalten sein oder
    anderweitig schriftlich vereinbart werden.

  7. In unseren Produktdokumentationen (Leistungserklärungen, Technische Datenblätter) sind die von uns
    gelieferten Bauprodukte in der Regel unter Bezugnahme auf die einschlägigen deutschen und europäischen
    Normen beschrieben. Eine Beschaffenheitsgarantie ist mit dieser Beschreibung nicht verbunden, sofern nicht eine
    ausdrückliche Vereinbarung erfolgt.

  8. Angaben in Werbemedien über Eigenschaften unserer Erzeugnisse, ihrer Verarbeitung und Anwendung,
    insbesondere Angaben über Eigenschaften wie “abgelagert”, “nicht schwindend”, über besondere Maßgenauigkeit
    sowie über die Einhaltung von EN-/DIN-Vorschriften werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie im Einzelfall
    ausdrücklich vereinbart wurden.

  9. Grundsätzlich übernehmen wir keine Gewähr für die Eignung unserer Ware zu einem bestimmten
    Verwendungszweck, es sei denn, wir hatten diese ausdrücklich schriftlich zugesichert.

  10. Mängelansprüche scheiden aus für Differenzen in Qualität, Abmessung, Dichte, Gewicht u.ä., wenn solche
    Differenzen branchen- und materialübliche Abweichungen nicht überschreiten, insbesondere, wenn sie
    innerhalb des Toleranzbereiches von Güterichtlinien oder Normen liegen. Auf das normgerechte
    Nachschwinden bei EPS-Produkten weisen wir ausdrücklich hin. Besondere Anforderungen an genaue
    Maßhaltigkeit müssen bei der Bestellung ausdrücklich angegeben und von uns bestätigt werden.

  11. Für Mängel, die durch fehlerhafte Montage, Be- oder Verarbeitung, unsachgemäße Behandlung oder
    Lagerung der Ware verursacht werden, haften wir nicht. Nicht sachgerechte Eingriffe des Bestellers oder Dritter
    haben den Verlust der Gewährleistungsansprüche zur Folge.

  12. Bei berechtigten, rechtzeitig geltend gemachten Beanstandungen gewähren wir nach unserer Wahl
    Nachbesserung oder liefern Ersatz. Für Ersatzlieferungen steht uns ein angemessener - insbesondere der für die
    Produktion und Ablagerung der Ersatzware erforderliche - Zeitraum zur Verfügung. Berührt der Mangel die
    Gebrauchstauglichkeit nicht und liegt kein wesentlicher Mangel vor, sind wir berechtigt, statt der Nacherfüllung
    Minderung zu gewähren. Die weitergehenden Ansprüche des Bestellers setzen voraus, dass wir uns mit der
    Nacherfüllung wegen wesentlicher Mängel in Verzug befinden und eine angemessene Nachfrist abgelaufen ist
    oder zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Auch nach Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, die
    Nacherfüllung zu leisten, bis uns eine eindeutige Erklärung des Bestellers zugegangen ist, welche weitere
    Nacherfüllung ausdrücklich zurückweist. Anstatt zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu
    verlangen, kann der Besteller die Kosten einer Ersatzvornahme verlangen, soweit deren Kosten den
    Nettoauftragswert des mangelhaften Teiles der Lieferung nicht übersteigen.

  13. Sind berechtigte Beanstandungen trotz ordnungsgemäßer Untersuchung bei der Eingangskontrolle des
    Bestellers und bei der Verarbeitung nicht erkennbar, stehen dem Besteller die vorstehend geregelten
    Mängelansprüche auch dann zu, wenn die Ware bereits be- oder verarbeitet wurde. In diesen Fällen besteht auch
    nach Ablauf der Rügefrist das Rückgriffsrecht gemäß §§ 445a und 478 BGB. Der Besteller hat aber auch beim
    Rückgriff Mehraufwendungen, welche durch eine von ihm schuldhaft versäumte Nacherfüllung gegenüber seinem
    Kunden oder dem Endverbraucher verursacht wurden selbst zu tragen. Die notwendigen Aufwendungen für Ausund Einbaukosten der Nacherfüllung (einschließlich Nebenkosten für Planung, Baustelleneinrichtung, Gerüste,
    Hebezeuge, etc.) werden in diesen Fällen auf der Grundlage der vom Besteller ersparten Eigenkosten für die
    Nacherfüllung erstattet.

  14. Bei offensichtlich nicht gerechtfertigten Mängelrügen oder der Geltendmachung von offensichtlich nicht
    gerechtfertigten Rückgriffsansprüchen sind wir berechtigt, die Bearbeitungskosten und durch die Bearbeitung
    veranlassten Aufwendungen dem Besteller in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt, wenn der Besteller auf unsere
    entsprechend begründete Ablehnung der Mängelrüge oder Geltendmachung der Rückgriffsansprüche weitere
    Untersuchungen verlangt und sich unsere in der Begründung der Ablehnung mitgeteilte Auffassung bestätigt.

VIII. Haftung, Haftungsbeschränkung

  1. Eine Haftung unseres Unternehmens für Schäden oder vergebliche Aufwendungen - gleich aus welchem
    Rechtsgrund mit Ausnahme Leistungsverzug (vgl. Abschnitt IV.) – tritt nur ein, wenn der Schaden oder die
    vergeblichen Aufwendungen
        a. von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen
            Vertragspflicht verursacht worden oder
        b. auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder einem unserer
            Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
    Gemäß Ziff. VIII.1.a und VIII.1.b haften wir für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht
    gesondert
    zu vergütende Beratung oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
    Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten
    Ware darstellt.

  2. Haften wir gemäß Ziffer VIII.1.a für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe
    Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
    typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen
    Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden
    Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober
    Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden. Wir haften nicht für
    mittelbare Schäden des Bestellers, die diesem wegen der Geltendmachung von Ansprüchen aus vertraglich
    übernommenen Verpflichtungen gegenüber Dritten entstehen, die über die gesetzliche Haftung hinausgehen
    (Garantien, Vertragsstrafen etc.).

  3. Die vorstehenden in Ziffer VIII.1 bis VIII.2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere
    Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus
    einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der
    von uns gelieferten Ware eine garantierte Beschaffenheit (Eigenschaft), haften wir nur für solche Schäden,
    deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.

  4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern VIII.1 bis VIII.3 vorgesehen ist, ist - ohne
    Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere
    auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver
    Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.

  5. Wir haften nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die
    Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Besteller veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von
    öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung
    REACH beruhen.

  6. Soweit diese Schadensersatzhaftungen ausgeschlossen oder gemäß Ziffer VIII.1 bis VIII.5 eingeschränkt ist,
    gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
    Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen.

IX. Haftung für CAD-Service (Dämmstoffe für Flach- und Gefälledächer)

  1. Fragt der Besteller Mitwirkungshandlungen im Rahmen seiner Montageplanung für ein konkretes
    Bauvorhaben an, unterstützen wir den Besteller durch unser CAD-Planungsbüro bei der Erstellung von
    Verlegeplänen, Stücklisten etc. Unsere Mitwirkungshandlungen sind bei Auftragserteilung kostenfrei.

  2. Unsere Arbeitsergebnisse darf der Besteller auf eigene Gefahr verwenden, wenn und soweit seine
    Bestellung des Dämmmaterials bei uns erfolgt. Für die Arbeitsergebnisse übernehmen wir keine Haftung. Die
    Verantwortung für die Montageplanung behält der Besteller selbst. Unsere Arbeitsergebnisse tragen einen
    entsprechenden Hinweis aufgedruckt.

  3. Aufgrund unserer Mitwirkung entsteht keine erweiterte Objektgewährleistung. Wir leisten Gewähr dafür, dass
    das gelieferte Material der jeweils in den Stücklisten ausgeführten Spezifikation entspricht. Für die
    Übereinstimmung der Montageplanung des Bestellers unter unserer Mitwirkung mit den Vorgaben der
    Leistungsbeschreibung, den Ausführungsplänen, der Baugenehmigung, des Wärmeschutznachweises und
    sonstiger mitgeltender Unterlagen der Leistungsbeschreibung des Bauvorhabens ist der Besteller als
    Verarbeiter selbst verantwortlich. Gleiches gilt für die Einhaltung der Verarbeiterrichtlinien und der für die
    Verarbeitung geltenden anerkannten Regeln der Technik.

  4. Im Rahmen der unter IX 2. beschriebenen Grenzen stellt uns der Besteller aus einer
    Haftungsinanspruchnahme Dritter frei. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem Handeln unserer Mitarbeiter und im Falle
    von Personenschäden. Im Falle drohender Personenschäden sind wir berechtigt, die Ausführung der Bestellung
    zu verweigern.

  5. Der Besteller ist verpflichtet, eine dem jeweiligen Geschäftsumfang angemessene Haftpflichtversicherung
    einzudecken und über die Laufzeit seiner Gewährleistung für das Bauvorhaben aufrechtzuerhalten. Für
    Besteller, die diesen Nachweis nicht führen können, sind wir berechtigt, Bestellungen für Flachdach- und
    Gefälledachdämmstoffe zurückzuweisen.

X. Verjährung von Ansprüchen

  1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig
    erbrachter Leistungen - einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen - verjähren innerhalb eines Jahres, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern X.2 bis X.5 etwas anderes ergibt oder das Gesetz gemäß §§ 439 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

  2. Ist der Besteller Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer aufgrund
    von Mängeln an von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die auch von ihm als neu hergestellte Sachen
    an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche des Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von Ansprüchen
    des Bestellers gegen uns aus §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in
    dem der Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers
    erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der
    Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von
    uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners
    des Bestellers wegen Mängeln an den von uns an den Besteller gelieferten Waren gegen den Besteller verjährt
    sind, spätestens aber 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweiligen Waren an unseren Besteller
    abgeliefert haben.

  3. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass
    wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige
    Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren
    darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
    Ansprüche des Bestellers/Kunden gegen uns aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder
    gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten
    Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die
    vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit
    der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden
    Ansprüche die in Ziff. X.1, X.2 sowie X.4 getroffenen Regelungen.

  4. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
    Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des
    Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine
    Verjährungsfrist von vier Jahren, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von
    Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen
    worden ist oder zwei Jahre, sofern es sich nur rein für Bauwerksreparaturen verwandte Materialien handelt. Die
    Verjährung gemäß vorstehendem Satz tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der
    Besteller die Ansprüche aus Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Sache verursacht
    worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber
    seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der
    Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald
    die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Bestellers gegen den Besteller wegen Mängeln an der von
    uns an den Besteller gelieferten Ware verjährt sind, spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir
    die jeweilige Ware an unseren Besteller geliefert haben.

  5. Die in Ziff. X.1 bis X.4 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der
    Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit soweit nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach
    dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen
    Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden
    kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/Kunden, die darauf
    beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich
    oder grob fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer X.5 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser
    Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XI. Abtretungsverbot

Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte bzw. Ansprüche gegen uns, insbesondere
wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns begangener Pflichtverletzungen, weder
ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfändet werden; § 354 a HGB bleibt hiervon
unberührt.

XII. Stornierung, Rücknahmen

  1. Nach unserer Auftragsbestätigung ist eine Stornierung nur mit unserer Zustimmung gegen Erstattung der
    auftragsbezogen entstandenen Kosten möglich (Aufhebungsvertrag).

  2. Die Rücknahme der von uns gelieferten mangelfreien Ware ist ausgeschlossen. Erklären wir uns
    ausnahmsweise mit der Rücknahme mangelfreier Ware einverstanden, so erfolgt eine Gutschrift dafür nur
    insoweit, wie wir die uneingeschränkte Wiederverwendbarkeit feststellen. Für die Kosten der Prüfung,
    Aufbereitung, Umarbeitung und Neuverpackung werden die tatsächlichen Kosten, mindestens 20 % des
    Rechnungsbetrages oder mindestens 30 Euro abgezogen. Eine derartige Gutschrift wird nicht ausgezahlt,
    sondern dient nur zur Verrechnung mit künftigen Lieferungen.

XIII. Sicherheitsdatenblätter und Leistungserklärungen

Finden die Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) und/oder (EG) Nr. 305/2011 (EUBauprodukteverordnung) in der jeweils geltenden Fassung auf den Liefergegenstand Anwendung, erklärt sich
der Besteller mit dem Abruf des Sicherheitsdatenblattes und/oder der Leistungserklärung unter der URL
http://www.isobouw.de einverstanden.

XIV. Datenverarbeitung

Wir weisen darauf hin, dass innerhalb unseres Unternehmens Daten über Geschäftsvorfälle verarbeitet werden
und behalten uns das Recht vor, die zur Erlangung einer Kreditsicherung erforderlichen Daten dem
Versicherungsgeber zu übermitteln.

XV. Internationaler Rechtsverkehr

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Besteller gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Handelsklauseln

  1. Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
    Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort für die uns obliegende Lieferverpflichtung bei Lieferungen ab Werk das
    jeweilige Herstellerwerk, bei Lieferungen ab Lager die jeweilige Lagerstelle. Erfüllungsort für die dem Käufer
    obliegenden Verpflichtungen ist D-74232 Abstatt.

  2. Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
    Sondervermögen ist oder keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland unterhält, ist D-74232 Abstatt
    ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
    Streitigkeiten. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz des Käufers
    vorzugehen.

  3. Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die
    INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung (derzeit INCOTERMS® 2010).

XVII. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine
Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht
berührt.

Die vorstehenden Bedingungen lösen unsere Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen vom 01.07.2017
ab und gelten für alle ab dem 01.01.2018 geschlossenen Verträge.


Abstatt, im Dezember 2017
IsoBouw GmbH

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